Falsch gesichert – Kontrabass kaputt – Fahrer schuld
Ein aktuelles Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichtes bezieht sich bei einer fehlerhaften Ladungssicherung auch auf die Lebenserfahrung des zur Sicherung Verpflichteten. Im vorliegenden Fall ging es um die Probenfahrt eines Orchesters, nach deren Abschluss die Beschädigung eines Kontrabasses konstatiert wurde. Während der Fahrt war das Instrument gemeinsam mit einem Schlagzeug, dass sich in einer schweren Holzkiste befand, verstaut. Beide Instrumente waren weder durch Gurte noch durch andere Sicherheitsvorkehrungen wie Antirutschmatten gesichert. Die Besitzerin des Kontrabasses klagte gegen den Busunternehmer, der jedoch jede Verantwortlichkeit bestritt. Zudem hätte seiner Ansicht nach der Kontrabass nicht nur in einer textl geposterten hülle verpackt werden dürfen.
Das Saarländische Oberlandesgericht entschied auf Schadensersatz zugunsten der Klägerin. Ihr habe ein Schadenersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zugestanden, da das Busunternehmen seine Pflicht, die Instrumente während der Beförderung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen, verletzt habe.
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